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ZVers 6, November 2024, Seite 296

Betriebshaftpflichtversicherung: Umfang der Haftpflichtversicherung aufgrund der Abgrenzung zwischen Mangelfolgeschäden und Erfüllungssurrogaten

Art 3.1 und Art 8.9 AHVB 2004

1. Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die Ausführung der bedungenen Leistung und auf Erfüllungssurrogate, also auf diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht wird.

2. Der Versicherungsschutz umfasst nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherten hinausgeht. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung. Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind, sowie Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.

3. Gedeckt sind hingegen Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllu...

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