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Bauwesenversicherung: Kostenersatz für den Abbruch eines Hauses in einer Wohnanlage infolge eines Planungsfehlers
Art 12 bis Art 14 BW 1/75
1. Nach Art 13 BW 1/75 liegt ein nicht versicherter Leistungsmangel vor, wenn ein Objekt die erwarteten Eigenschaften infolge eines Planungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlers oder infolge eines Materialmangels von vornherein nicht aufweist oder nicht voll einsatzfähig ist. Ein Deckeneinsturz wegen eines Berechnungs- und Planungsfehlers des Statikers wäre danach nicht versichert. Daraus folgt, dass eine fehlerhafte Tragwerkplanung durch den Statiker bei Haus A und der Tiefgarage einen nach Art 13 BW 1/75 nicht versicherten Leistungsmangel begründet.
2. Die Möglichkeit der Zusatzdeckung für Sachschäden durch Planungsfehler ist anerkannt. Eine solche vereinbarte Zusatzdeckung enthalten Art 3.20, Art 3.23 und Art 3.53 des Beiblatts. Dadurch werden Sachschäden infolge eines Fehlers bei der Planung und statischen Berechnung, die nach Art 13 BW 1/75 grundsätzlich als Leistungsmängel ausgeschlossen wären, wiederum in die Versicherung eingeschlossen. Dieser Einschluss kann sich aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur auf die mangelhafte Teilleistung selbst beziehen, wären doch Sachschäden...