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Rechtsschutzversicherung: Ungewöhnliche Ausschlussfristklausel und Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses
Art 3.3 und Art 9.2 ARB 2014
1. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungsfalles eine Schadensanzeige erstattet wurde.
2. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
3. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Streitteilen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 3 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
...
3. Wird der Deckungsanspruch ...