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Rechtsschutzversicherung: Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten?
RSS-E 63/24
1. Der Begriff „aus dinglichen Rechten“ ist dahin zu verstehen, dass es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem unmittelbaren (dinglichen) Recht an der Sache gehen muss. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten setzt voraus, dass ein dingliches Recht bereits besteht oder vom Versicherungsnehmer oder von seinem Gegner schlüssig behauptet wird.
2. Das Eigentum des Versicherungsnehmers an der Fischerhütte ist aber nicht Streitgegenstand. Dass dieser an den zu räumenden Liegenschaftsteilen kein Eigentumsrecht hat, wurde bereits in einem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Seine Behauptungen im Räumungsprozess betreffend die Fischerhütte, er habe außerbücherlich durch Bauführung genau auf dem Grundstücksteil, auf dem die Fischerhütte steht, Eigentum erworben, reicht nicht zur schlüssigen Darlegung hin, er handle bei der Verweigerung der Entfernung der Fischerhütte in Ausübung eines versicherten dinglichen Rechts.
Antragsteller ist gegenständlich der Rechtsschutzversicherer.
Der Antragsgegner hat bei der antragstellenden Versicherung eine Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen, die unter anderem den Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete...