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ZVers 6, November 2024, Seite 309

Kfz-Haftpflichtversicherung: Schadenseintritt am Hausgrundstück beim Entladen eines Tanklastwagens mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe

§ 115 Abs 1 deutsches VVG; § 1 deutsches PflVG

BGH , VI ZR 385/22

1. Der Entladevorgang gehört zum „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne des § 1 deutsches PflVG, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann „durch den Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist danach dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt.

2. Fahrlässiges Verhalten des Fahrers beim Entladen des Fahrzeugs hindert nicht die Annahme, dass der Schadenseintritt „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ verursacht wurde. Selbst wenn die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgegangen ist, sondern von einer Person, die eine typische Fahrerhandlung vorgenommen hat, wird angenommen, dass der Schaden „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ verursacht wurde.

Die Parteien streiten noch um einen von der Beklagte mit der...

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