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Feuerversicherung: Auslegung des Begriffs „Kraftfahrzeug“
RSS-E 53/24
1. Im vorliegenden Fall erstreckt der Versicherer den Versicherungsschutz über die sonstigen Sachen des versicherten Betriebs hinaus auch auf Kraftfahrzeuge, die ansonsten üblicherweise über gesonderte Kfz-Kaskoversicherungen versichert sind. Bei derartigen Kfz-Kaskoversicherungen sind grundsätzlich das Fahrzeug und seine Teile, die an ihm befestigt sind, versichert. Verfügt das Fahrzeug über Sonderausstattung, ist diese dem Versicherer im Antrag bekannt zu geben, gilt dann jedoch als versichert.
2. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird eine solche branchenübliche Zuordnung von Sonderausstattung zum versicherten Kraftfahrzeug auch dann dem Versicherungsumfang der gegenständlichen Feuerversicherung und der Auslegung des Begriffs „Kraftfahrzeug“ zugrunde legen, wenn die üblichen Kfz-Kaskoversicherungsbedingungen im konkreten Fall nicht vereinbart sind.
Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin ... eine Betriebsversicherung abgeschlossen, die unter anderem die Sparte „Feuer“ umfasst. Darin ist laut Polizze auch eine Versicherung für Kraftfahrzeuge enthalten.
Die bestreffende Klausel lautet:
„Kraftfahrzeuge auf erstes Risiko ... 223.300 €
Ruhend und fa...