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ZVers 6, November 2024, Seite 314

Rechtsschutz für Verfahren vor dem VfGH

RSS-E 59/24

1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutz-Bausteinen besteht, unter die allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

2. Verfahren vor dem VfGH werden - je nach Verfahrensart - als „Beschwerde“ (Art 144 B-VG), „Antrag“ (insbesondere Art 138 bis 140a B-VG), „Klage“ (Art 137 B-VG), „Wahlanfechtung“ (Art 141 B-VG) oder „Anklage“ (Art 142 und 143 B-VG) bezeichnet.

3. Im Ergebnis ist der Antragsgegnerin daher zuzustimmen, wenn sie die Deckung eines Antrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs 1 lit d B-VG ablehnt, weil es sich eben verfahrensrechtlich nicht um eine „Beschwerde“ handelt.

Der Antragsteller hat bei der Rechtsvorgängerin der antragsgegnerischen Versicherung eine Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen, die unt...

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