Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lebensversicherung: Kein Feststellungsinteresse nach Kündigung gemäß § 165 VersVG
In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Es ist ohne Weiteres möglich, die bis zur Kündigung bezahlten Prämien zu beziffern, womit ein Leistungsbegehren schon zum jetzigen Zeitpunkt all das bietet, was der Kläger mit der Feststellungsklage anstrebt; das strittige Rechtsverhältnis würde durch die Leistungsklage endgültig bereinigt.
Am unterfertigten der Kläger sowie ein Versicherungsagent der Beklagten in der Wohnung des Klägers einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Kläger las den Antrag nicht gemeinsam mit dem Versicherungsvertreter durch, sondern dieser erklärte dem Kläger das Finanzprodukt mündlich. Der Kläger war an einer 18-jährigen Laufzeit nicht interessiert, weil ihm diese zu lange war, teilte dem Versicherungsagenten mit, dass er den Vertrag nur abschließen würde, wenn er bei vorzeitiger Beendigung der Versicherungslaufzeit jedenfalls zumindest die einbezahlte Prämie in voller Höhe zurückerhalte. Dieser erklärte dem Kläger, dass er die Lebensversicherung nach einer Mindestfrist von 10 Jahren kündigen könnte...