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Zur Aufklärung des Interzedenten
§§ 447, 448, 879, 1346, 1347 ABGB; § 14 GBG; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO
Ob eine Bank den Interzedenten ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informierte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit wird der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich somit in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen haben, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
Aus der Begründung:
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass der Beklagte den Abstattungskreditvertrag mit der Klägerin selbst geschlossen hat und damit Personalschuldner ist. Auf die vom Berufungsgericht zitierte Rsp, die eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer gewollten Gesetzeslücke ablehnt (RS0116829), kommt es hier nicht an.
Da die Revision zu Unrecht die Rechtsansicht vertritt, der Geschäftsleiter der Klägerin habe den Beklagten iS von § 25c KSchG nicht ausreichend aufgeklärt, braucht auf die (gar nicht aufgegriffene) Frage, ob diese Bestimmung analog a...