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ÖBA 11, November 2012, Seite 782

Zum offenen Treuhandkonto im Abhandlungsverfahren

Z 34 ABB; §§ 762, 784, 804, 1002 ABGB; §§ 147, 166 AußStrG

Beim offenen Vollrechtstreuhandkonto ist gegenüber der Bank ausschließlich der Treuhänder berechtigt und verpflichtet; die Bank steht mit dem Treugeber in keiner das Konto betreffenden Vertragsbeziehung.

Ein Konto ist nur dann in das Inventar aufzunehmen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten (Mit-) Besitzer des Kontos war.

Aus der Begründung:

Der Einschreiter Dr. E, Rechtsanwalt in L, eröffnete bei einer Bank das Anderkonto „Hilfsaktion A“, das er auch verwaltet. Das Anderkonto weist einen Guthabensaldo von rund € 30.000 auf. Dieses Geld stammt von verschiedenen Personen, die Zeitungsaufrufen gefolgt waren, für ein „Prinzessinnenfest“ für die im Alter von fünfeinhalb Jahren verstorbene A zu spenden, die im Zeitpunkt der Zeitungsaufrufe bereits an einem unheilbaren Gehirntumor litt. Zu diesem Fest kam es aufgrund des Gesundheitszustands der Verstorbenen jedoch nicht mehr.

Das Erstgericht sperrte über Anregung der Eltern der Verstorbenen gem § 147 AußStrG das Anderkonto mit der Begründung, es sei derzeit nicht geklärt, ob dieses in den Nachlass falle und die Gefahr bestehe, dass dieses Vermögen der Verlassenschaftsabhandlung entzogen wird....

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