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ÖBA 11, November 2012, Seite 770

Zur Errichtung von Notariatsakten mit Sprachunkundigen

§ 76 GmbHG; §§ 52, 63, 66 NO

Eine Person ist der Sprache des Notariatsakts kundig, wenn sie seiner Verlesung soweit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist. Ansonsten kann die Frage nicht generell beantwortet werden, sondern hängt vom konkreten Gegenstand des Notariatsakts ab.

Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher mangels Sprachkunde beizuziehen, ist objektiv zu beurteilen. Den Parteien steht stets die die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich ziehende Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht hinreichend kundig gewesen zu sein.

Die Förmlichkeiten des § 63 Abs 1 NO dienen nicht nur dem Schutz des der Sprache nicht hinreichend Kundigen, sondern dem Schutz aller Vertragsparteien und überdies dem Schutz der Allgemeinheit.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zu FN im Firmenbuch eingetragene N GmbH (idF „Gesellschaft“) mit einem Stammkapital von ATS 500.000 betreibt in Wien eine Mechanikerwerkstätte. Der Kläger, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist im Firmenbuch als Gesellschafter dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von ATS 150.000 (€ 10.900,93) entspricht, eing...

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