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VwGH klärt einige Voraussetzungen für das Vorliegen eines Finanzkonglomerats
§ 2 Z 14, § 2 Z 10 und 11; § 5 Abs 1 Z 2 lit a; § 3 Abs 2, 3 und 7 FinanzkonS. 785glomerateG (FKG); § 228 HGB (sic!, verwiesen); Art 1 RL 2002/87/EG
Eine „erhebliche branchenübergreifende Tätigkeit“ iSd FKG liegt auch dann vor, wenn nur der in § 3 Abs 3 FKG genannte Schwellenwert einer Bilanzsumme von 6 Mrd EUR überschritten ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „auch dann“).
Eigene stimmrechtslose Aktien sind bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 3 Abs 7 FKG sehr wohl zu berücksichtigen.
Unabdingbare Voraussetzung für die zusätzliche Beaufsichtigung nach § 5 Abs 1 FKG ist auch im Fall der Z 2 lit a FKG das Bestehen eines Finanzkonglomerats; dies folgt daraus, dass § 5 Abs 1 Z 2 lit a FKG darauf abstellt, dass zwei beaufsichtigte Unternehmen dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich als Muttergesellschaft haben und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 FKG nur vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden.
1.1 Mit dem an die Besch...