Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 11, November 2012, Seite 784

VwGH klärt einige Voraussetzungen für das Vorliegen eines Finanzkonglomerats

§ 2 Z 14, § 2 Z 10 und 11; § 5 Abs 1 Z 2 lit a; § 3 Abs 2, 3 und 7 FinanzkonS. 785glomerateG (FKG); § 228 HGB (sic!, verwiesen); Art 1 RL 2002/87/EG

Eine „erhebliche branchenübergreifende Tätigkeit“ iSd FKG liegt auch dann vor, wenn nur der in § 3 Abs 3 FKG genannte Schwellenwert einer Bilanzsumme von 6 Mrd EUR überschritten ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „auch dann“).

Eigene stimmrechtslose Aktien sind bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 3 Abs 7 FKG sehr wohl zu berücksichtigen.

Unabdingbare Voraussetzung für die zusätzliche Beaufsichtigung nach § 5 Abs 1 FKG ist auch im Fall der Z 2 lit a FKG das Bestehen eines Finanzkonglomerats; dies folgt daraus, dass § 5 Abs 1 Z 2 lit a FKG darauf abstellt, dass zwei beaufsichtigte Unternehmen dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich als Muttergesellschaft haben und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 FKG nur vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden.

1.1 Mit dem an die Besch...

Daten werden geladen...