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ÖBA 11, November 2012, Seite 779

Zur Bedeutung der Kreditwidmung für den Schutz des Interzedenten

§§ 358, 894, 896, 897, 901, 914, 988, 1346, 1347, 1353, 1360, 1363 ABGB; §§ 44, 48, 49 IO; § 25d KSchG

Zwar bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Interzedenten im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit, ob ein unbilliges Missverhältnis iS des § 25d KSchG vorliegt, doch sind jene zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme für den Umfang der Mäßigung beachtlich.

Solange die Verwendung für einen bestimmten Zweck nicht als Bedingung der Auszahlung vereinbart wird, ist die Kreditwidmung nur eine Absichtserklärung. Ist eine Bürgschaftserklärung allerdings mit einem Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die durch Ausschöpfung des Kredits zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszwecks entstanden ist.

Einem Sicherungseigentümer kommt nur die Stellung eines Absonderungsgläubigers zu. Als solcher hat er kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen aus der Sondermasse.

Aus der Begründung:

1. § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen – wie hier hinsichtlic...

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