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Zur Organaußenhaftung für Anlegerschäden
§§ 871, 874, 1295, 1300, 1301 ABGB; § 95 AktG; §§ 48, 48d BörseG; §§ 25, 255 GmbHG; § 226 ZPO
Eine sog Außenhaftung nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Gesellschaftsorgan durch sein Handeln nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern gleichzeitig auch Normen zum Schutz ihrer Gläubiger verletzte. Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Der listig Irregeführte kann auch dann gestützt auf § 874 ABGB Schadenersatz vom listig Irreführenden begehren, wenn er in keinem Vertragsverhältnis zu ihm steht. Beauftragter iS von § 255 AktG ist unabhängig von ihrer Stellung in der Gesellschaft jede Person, die vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder vom Abwickler damit betraut ist, Informationen über die Gesellschaft zu geben.
Aus der Begründung:
Der Kläger, der behauptet, durch den Ankauf von M-Zertifikaten zu bestimmt bezeichneten Zeitpunkten in bestimmter Höhe in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein, macht gegen die beiden Beklagten Schadenersatzansprüche geltend.
Der Erstbeklagte war Vorstandsvorsitzender der MB AG, die als Emissionsbank tätig wurde.
S. 778Die Zweitbeklagte ist die Rechtsnachfolg...