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ÖBA 11, November 2012, Seite 776

Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei mangelhafter Anlageberatung

§ 1295 ABGB; § 13 WAG 1996

Der Schutzzweck des Vertrags begrenzt die Haftung für Folgeschäden von Vertragsverletzungen. Für die Reichweite der Haftung sind ua der Vertragstypus, ein etwaiges Entgelt und die objektive Erkennbarkeit des Risikos relevant. Klärt der Anlageberater beim Ankauf eines Wertpapiers unzulänglich auf, so haftet er deswegen noch nicht für alle späteren, ohne jede Beratung vorgenommenen Ankäufe, weil seine Haftung ansonsten ausufern würde, was der Lehre vom Schutzzweck der Norm bzw des Vertrags zuwiderliefe.

Aus der Begründung:

Die Kläger erwarben im Juni 2005 nach Beratung durch einen Mitarbeiter der beklagten Partei 1.047 Stück M-Wertpapiere zu einem Kaufpreis von € 15.142,97 inkl Spesen. Sie unterfertigten zu Gunsten der M Bank AG einen Konto- und Depoteröffnungsantrag. Im Jahr 2006 übertrugen sie ihr Wertpapierdepot von der M Bank AG auf die d AG. Aufgrund der positiven Kursentwicklung und im Vertrauen auf die 2005 erfolgte Beratung durch den Mitarbeiter der beklagten Partei sowie auf die Angaben in den Verkaufsfoldern erwarben sie im Februar 2007 weitere 953 Stück M-Wertpapiere um € 18.831,28 inkl Spesen. Zwischen dem Erstkauf im Juni 2005 und...

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