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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 290

VwGH hegt keine Bedenken gegen fehlende „Bagatellgrenze“ bei Amtsrevisionen

Norm: § 25a Abs 4 VwGG.

Entscheidung: Ra 2014/02/0058.

Nach § 25a Abs 4 VwGG ist im Fall einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im (angefochtenen) Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Amtsrevisionen sind von dieser Einschränkung jedoch nicht erfasst.

Der VwGH teilte die in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten gegen diese Rechtslage vorgebrachten (verfassungsrechtlichen) Bedenken nicht: Für Amtsrevisionen gelten Besonderheiten, zudem haben sie – ua als Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung – einen unterschiedlichen Zweck. Es ist daher auch keine Auslegung von § 25a Abs 4 VwGG dahingehend geboten, dass von der Einschränkung auch Amtsrevisionen erfasst sind.

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