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Grundsteuerbefreiung und die Unterscheidung zwischen Wohnung und Wohnräumen
Die Sachverhalte der beiden vorliegenden Erkenntnisse unterscheiden sich. Die Entscheidungen haben jedoch eine gleiche Begründung, die einmal zur Stattgabe und einmal zur Abweisung führt.
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, Revision zugelassen;
, RV/5100287/2013, Revision beim VwGH eingebracht | § 21 Abs 3 BewG 1955; §§ 2 Z 3 lit b, 3 Abs 1 Z 3 lit a GrStG 1955 |
Rechtssatz: Nach Auffassung des BFG ist aufgrund des Wortlauts des § 3 GrStG weiterhin eine Unterscheidung zwischen Wohnungen und Wohnräumen notwendig. Unter bestimmten Bedingungen können auch Wohnungen, die die Führung eines Haushalts zulassen, als Wohnräume im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3a GrStG angesehen werden.
Voraussetzungen dafür sind:
Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Wohnungen und dem begünstigten Zweck bestehen, für den die Grundsteuerbefreiung gewährt wird.
Die Wohnungen dürfen nicht die ständige private Wohnung der dort untergebrachten Personen darstellen.
Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen müssen im Verhältnis zum begünstigten Zweck stehen, für den die Grundsteuerbefreiung gewährt wird.