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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 284

Unzuständigkeit des Finanzamtes

Entscheidung: RV/7106029/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 85 Abs 2, 279 Abs 1, 264 Abs 1, 278, 243 BAO.

Übermittelt eine Partei lediglich eine Kopie eines (Rückforderungs-)Bescheides dem Finanzamt, darf diese „Eingabe“ keineswegs als Beschwerde gewertet werden. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl eine Beschwerde nicht vorlag, ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.

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