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BFGjournal 7-8, August 2016, Seite 248

Essenseinladung als Betriebsausgabe

Ingrid Gumprecht

Eine Einladung zum Essen kann sowohl eine nichtabzugsfähige private Lebensausgabe als auch eine (teilweise) abzugsfähige Betriebsausgabe sein. Worunter das Essen mit Geschäftsfreunden oder Kunden zu subsumieren ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es einem Werbezweck oder bloß der Repräsentation des Einladenden dient.


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RV/7100579/2014, Revision nicht zugelassen
§§ 4 Abs 4, 20 Abs 1 Z 2 lit a, Z 3 EStG 1988

1. Der Fall

1.1. Der Antrag der Abgabepflichtigen

Die Abgabepflichte ist als selbständige Fachärztin tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie hat rund 15.000 Euro Kosten für Essenseinladungen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Fachärztin ging davon aus, dass diese Kosten abzugsfähig sind.

Unter Beachtung der Mitwirkungspflicht und der Obsorge der Beweissicherung argumentierte die Fachärztin gegen das Vorliegen nichtabzugsfähiger Ausgaben. Als Argument für das Vorliegen einer Betriebsausgabe brachte sie vor, den Gästen Produkt- und Leistungsinformationen ihrer Ordination gegeben zu haben.

1.2. Die Vorgehensweise des Finanzamts

Die Behörde folgte der Argumentation der Fachärztin nicht. Aufwendungen, die im weitesten Sinne nur der Kontaktpflege oder der Herst...

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