ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 212 Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. Abs 1
1
Nach Abs 1 kann Versehrtengeld nach Abs 1 entweder
als Ersatz für die im ersten Jahr nach Eintritt des VF gebührende Versehrtenrente oder
als Einkommensersatz während der unfallbedingten bzw BK-bedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn weder ein Krankengeldanspruch noch Arbeitseinkommen bestehen,
gewährt werden.
II. Verfahren
2
Auch für den Anspruch auf Versehrtengeld gilt § 86 Abs 4 Satz 2; einem später als zwei Jahre nach dem VF gestellten Antrag steht auch nicht Verjährung entgegen (10 ObS 179/08h – Schüler).
Versehrtengeld und VR sind grds verschiedene Versicherungsleistungen. Wurde im Bescheid des VT nur über den Anspruch auf Versehrtengeld abgesprochen, kann dagegen keine Klage auf Zuerkennung einer VR bzw einer Integritätsabgeltung erhoben werden (10 ObS 47/03i).
III. Schüler und Studenten
3
In der UV der Schüler und Studenten, die erst ab einer MdE von 50 % Anspruch auf eine VR haben, soll das Versehrtengeld nach den Gesetzesmaterialien (388 BlgNR XIV. GP 6) den aus der Versehrtheit eines noch nicht erwerbstätigen Unfallopfers resultierenden, nach Art und Ausmaß ...