ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 162 Wochengeld
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Eintritt des Versicherungsfalls | ||
III. | Anspruchsberechtigte | ||
IV. | Anspruchsdauer (Abs 1 und 2) | ||
V. | Ausmaß (Abs 3 und 4) | ||
1. | Beobachtungszeitraum | ||
2. | Höhe | ||
VI. | Rückforderung von Wochengeld |
I. Allgemeines
1
Wochengeld wird neben dem ASVG auch nach dem GSVG (§ 102a) und dem BSVG (§ 98) gewährt.
2
Das Wochengeld nach dem ASVG hat – ähnlich wie das Krankengeld – die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung zu schaffen (Binder in Tomandl, System 264/29; Resch, Sozialrecht5, 69). Der Gesetzgeber entschied sich dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt (RS0117195). Während im Bereich der Unselbständigen das Wochengeld also als Entgeltersatzleistung konstruiert ist, dient es hingegen bei Gewerbetreibenden und Bauern als Betriebshilfe zur Bezahlung der die Versicherte entlastenden betriebsfremden Kräfte (Binder in Tomandl, System 264/29).
II. Eintritt des Versicherungsfalls
3
Gem § 120 Abs 1 Z 3 tritt der VF mit dem Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin bzw bei einer Frühgeburt mit der tatsächlichen (früheren) Geburt ein. Greift nach