ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2) | ||
II. | Beitragsentrichtung zur Gänze durch den DN (Abs 3) | ||
1. | Exterritorialer Dienstgeber (lit a) | ||
2. | Dienstgeber ohne Betriebsstätte im Inland (lit b) | ||
3. | Unbezahlter Karenzurlaub und Bildungsfreistellung (lit c) | ||
III. | Ausübung eines öffentlichen Mandates (Abs 4) |
I. Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2)
1
Zu Gunsten der Vers ist eine maximale Belastungsgrenze von 20% der Geldbezüge normiert. Wenn die Beiträge des Vers, die idR zu KV, PV und AlV auflaufen, diese 20% übersteigen, trifft den DG oder die an die Stelle des DG tretende Einrichtung (s Teschner/Widlar/Pöltner, § 53 Anm 1; vgl auch unten bei § 60 Rz 1) die Beitragspflicht für den Unterschiedsbetrag. Gem § 53 sind die (ganz oder teilweise) vom Vers zu tragenden Anteile betr (Land-)Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderung oder Schlechtwetterentschädigung nicht in das Höchstausmaß von 20% einzuberechnen.
2
In Anlehnung an § 49 Abs 1 ist unter dem Begriff „Geldbezug“ der Bruttobezug zu verstehen. Ein „durchschnittlicher“ Ang...