ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 368 Frist für die Bescheiderteilung
Übersicht der Kommentierung
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I. Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)
1
Die Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen der SVT entspricht § 73 Abs 1 AVG, ausgenommen sind die Leistungen der KV, über die binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden ist.
2
Kann der SVT seine Entscheidungsfrist nicht einhalten, steht dem Vers in Leistungssachen und in Streitigkeiten über die Kostenersatzpflicht des VT die Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) offen. In der KV entsteht das Klagerecht nicht bereits mit Ablauf der Entscheidungsfrist, sondern erst nach drei Monaten ab Antragstellung auf Bescheiderlassung.
II. Vorschüsse (Abs 2)
3
Unabhängig vom Recht des Vers auf Anrufung des Gerichts hat der VT nach Abs 2 (spätestens) nach Ablauf der Entscheidungsfrist Vorschüsse zu gewähren, sofern die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Abs 2 trägt dem VT aber nur die Zahlung eines Vorschusses auf, nicht auch die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids. Die bloße Verständigung des Vers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (RS0085514; vgl § 367).
4
Die Vorschüsse sind nach § 10...