ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 358 Feststellung des Sachverhaltes
Übersicht der Kommentierung
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I. Einvernahme (Abs 1 und 2)
1
Die SVT können den im Gesetz weit umschriebenen Personenkreis zur Feststellung des Sachverhaltes laden. Diese Möglichkeit besteht, solange ein Verfahren vor dem SVT anhängig ist, somit insb bis die Zuständigkeit auf Grund eines Rechtsmittels auf den LH (VwGH 473/71) oder das Sozialgericht übergegangen ist. In Verwaltungssachen kann der SVT auf Grund des Einspruches vor allfälliger Erlassung einer Einspruchsvorentscheidung weitere Ermittlungen durchführen (§ 412 Abs 2). § 358 kann in dem vorgesehenen Zeitraum von zwei Monaten weiterhin zur Anwendung gelangen.
2
Leistet die geladene Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, steht dem SVT kein direktes Zwangsmittel zu. Er kann jedoch in Verwaltungssachen die Bezirksverwaltungsbehörde und in Leistungssachen das Bezirksgericht um die Vernehmung im Wege der mittelbaren Beweisaufnahme ersuchen. Deren örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnort des Geladenen, der sich idR nach dem Hauptwohnsitz und subsidiär nach dem Aufenthaltsort richtet (Obernd...