ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 351i Aufgaben der Unabhängigen Heilmittelkommission
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Beschwerden (Abs 1 bis 3) | |||
1. | Arten (Abs 1 bis 2) | |||
2. | Fristen (Abs 3) | |||
3. | Aufschiebende Wirkung (Abs 3) | |||
4. | Inhalt | |||
II. | Entscheidung (Abs 4 bis 5) | |||
1. | Arten | |||
2. | Entscheidungsgründe | |||
a) | Ermessensüberschreitung | |||
b) | Keine nachvollziehbare Begründung | |||
III. | Neuerliche Entscheidung des HV (Abs 4) | |||
1. | Entscheidungsfrist | |||
a) | Erstattungsfähigkeit wird bejaht | |||
b) | Erstattungsfähigkeit wird verneint |
I. Beschwerden (Abs 1 bis 3)
1. Arten (Abs 1 bis 2)
1
Wird der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den grünen bzw gelben Bereich des EKO (Abschnitt IV VO-EKO) vom HV abgewiesen, wird die betreffende Arzneispezialität, die sich während des Verfahrens vor dem HV im roten Bereich des EKO befindet, aus diesem gestrichen. In diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für eine allfällige Beschwerde an die UHK der Abs 1 Z 1 lit a. Danach hat die UHK über Beschwerden des Antragstellers, dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den grünen bzw gelben Bereich des EKO (teilweise) abgelehnt wurde, zu entscheiden.
2
Abs 1 Z 2 normiert zwar, dass die UHK über Beschwerden des ver...