GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Übergabe, Verpachtung oder Überlassung des land(forst)wirtschaftl Betriebs (Abs 7 bis 12)
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Abs 7 regelt den Fall, in dem die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftl Betriebs aufgegeben, oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Eine „Aufgabe“ eines land(forst)wirtschaftl Betriebs ist auch die bloße Einstellung der Bewirtschaftung („Brache“), also die Betriebsstilllegung (10 ObS 48/05i; vgl auch 10 ObS 46/03t). Erst ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs bei Gericht wird (bei Bewilligung) Eigentum an einem Grundstück erworben (§§ 431 ABGB, 29, 128 GBG), sodass es erst ab diesem Zeitpunkt der Pauschalanrechnung unterliegt (10 ObS 215/89). Das Fruchtgenussrecht gem § 14 Abs 2 AnerbenG steht dem überlebenden Ehegatten ab dem Tod des Erblassers zu, sodass ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Wirtschaftsführung die Pauschalanrechnung vorzunehmen ist (10 ObS 199/88).
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Eigentümer iSd Abs 7 ist auch derjenige, der ohne sachrechtlich Eigentum zu besitzen, ein Recht auf die Übertragung des Eigentums an einem land(forst)wirtschaftl Betrieb hat und aufgrund dieses Rechts eine der in dieser Bestimmung aufgezählten Ve...