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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)

1

Bezüglich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden und in Folge eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ist zu differenzieren, ob es sich um Personen handelt, die vor dem geboren sind bzw ab dem . Bei Personen, die vor dem geboren sind, gelten Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs als Ersatzzeiten und selbiger hat keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung zur Folge, weshalb sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch nach dem Arbeitslosengeldbezug eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG möglich ist. Geburtsjahrgänge ab sind seit bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG, § 227 Rz 2 und 13), weshalb sowohl während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch danach mangels Vorliegens der Voraussetzungen - Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw zuletzt nicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert - eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht zulässig ist.

2

Eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG und eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 12 GSVG können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nebeneinander bestehen. Beide Bestimmungen sind freiwillige Versicherungen und keine Pflichtversicherungen. Die Gleichstellung dieser Selbstversicherung mit einer Pflichtversicherung ist nur in dem Rahmen gegeben, in dem dies im § 19a Abs 6 ASVG explizit vorgesehen ist, und die darin angeführte Gleichstellung wird hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf den Erwerb von im Rahmen der Weiterversicherung notwendigen Vorversicherungszeiten bezogen. Bei paralleler Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 12 GSVG und Selbstversicherung nach § 19a ASVG erwirbt der Versicherte einen Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach dem ASVG. Wenn nach dem Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG zunächst eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG gewählt wurde, kann diese Person in Folge nicht auch eine Weiterversicherung nach § 12 GSVG abschließen, weil zuletzt keine Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vorlag.

3

Für die Erfüllung des Erfordernisses, dass die Person zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen sein muss, ist es unmaßgeblich, ob im Rahmen dieser Pflichtversicherung auch Beiträge entrichtet wurden, weshalb auch zuletzt mehrfachversicherte Personen, bei denen es zufolge einer Differenzvorschreibung oder Beitragsvorstellung nach § 35a GSVG oder Beitragserstattung nach § 127b GSVG letztlich zu keiner Beitragszahlung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG kommt, die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG wählen können.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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