GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Hausgemeinschaft bei Stiefkindern und Enkeln (Z 4 und 5)
3
Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Festzustellen ist, wo der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten hat und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für ihn notwendige Haushaltsverrichtugen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt vorgenommen wurden (RS0085117).
4
Ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer der Hausgemeinschaft wird nicht verlangt, weshalb es ausreicht, dass die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen Tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer Hausgemeinschaft vor diesem Zeitraum ein Indiz dafür ist, dass die Hausgemeinschaft angedauert hätte, wäre der Versicherte nicht verstorben (RS0085111).
5
Ein rund einjähriger Aufenthalt des Versicherten im Krankenhaus vor seinem Tod ändert nichts am Vorliegen einer Hausgemeinschaft (10 ObS 69/90), anders hingegen ein ständiger, mehr als dreijähriger Aufenthalt in einem Pflegeheim (10 ObS 285/91).
6
Die Unterbringung des Stiefkindes in einer fremden Familie oder in einem Heim iR einer Erziehungshilfe nach § 9 JWG 1954 ist eine Maßnahme „auf Anordnung der Jugendfürsorge“. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf den Aufenthalt in voller Erziehung in einem Heim aufgrund einer freiwilligen Erziehungshilfe (§ 29 JWG 1989) zu, weil dies funktional der in § 9 JWG 1954 genannten Maßnahme entspricht (RS0120174).
7
Das Erfordernis des Bestehens der Hausgemeinschaft im Inland dürfte gegen Art 5 lit b (Sachverhaltsgleichstellung) bzw Art 7 (Wohnortklauseln) der VO 883/2004 verstoßen.