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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 219 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Souhrada

1

Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 207 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte hier aufgezählte Entscheidungen keine Verwaltungsbeschlüsse mehr notwendig wären.

2

Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, wodurch es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 221. Der Hinweis auf § 31 Abs 7 Z 1 ASVG in Abs 1 und 2 bezieht sich auf jene Sachverhalte, in denen der HV zustimmungsberechtigt ist. Eine Erweiterung des Zustimmungsrechts des HV auf alle Fälle, in denen eine ministerielle Genehmigung nach § 219 erforderlich ist, kann aus diesen Hinweisen nicht abgeleitet werden. Ein Zustimmungsrecht des HV wurde verneint, wenn der dem Vorhaben zu Grunde liegende Verwendungszweck (Parkplatz) von § 31 Abs 7 ASVG nicht erfasst war (Anlassfall: Hauptstelle der KGKK, Schreiben des HV 41-ORG-23.21/11 Rl v ).

3

Genehmigungspflichtig sind, da Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilige Vorgangsweise (Abschluss des Geschäftes usw) geschaffen werden, nicht auch vorbereitende Beschlüsse. Ein Einvernehmen ist (nur) für den Fall der Genehmigung herzustellen, nicht bereits bei einer Abweisung des Genehmigungsantrages (SV-Slg 38.797). Die Genehmigungspflicht gilt auch für Umplanungen und andere Projektänderungen: BMAS 27.269/3-5/91 und 27.269/4-5/95, Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 447, unter Hinweis auf VwGH 92/08/0228 (SozSi 1994, 49).

4

Zum Abschluss von Bestandverträgen siehe Abs 1a unter den Rahmenbedingungen des Abs 2a. Der Abschluss von Pachtverträgen fällt nicht allgemein unter die Zustimmungspflicht nach § 219. Allerdings kann der (Beschluss über den) Abschluss eines solchen Vertrages, wenn er unzweckmäßig wäre, Gegenstand eines Einspruches oder einer Beschlussaufhebung nach § 220f sein (SV-Slg 51.744).

5

Tochtergesellschaften etc können nach § 220 Abs 1a der Aufsicht unterstellt sein: Beschlüsse (zB durch Aufsichtsrat, Generalversammlung) solcher Gesellschaften unterliegen nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ebenfalls der Genehmigungspflicht nach § 219 (BMASK GZ 22110/0019-II/A/3/2009). Das ist für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen hinsichtlich der Zustimmungsrechte von Aufsichtsrat (§ 30j GmbHG) oder Generalversammlung (§ 34 GmbHG) relevant, weil aufgrund dieses Rechtsstandpunktes nicht davon ausgegangen werden kann, es sei ohne Weiteres zulässig, die in § 219 erwähnten Geschäfte allein der jeweiligen Geschäftsführung zu überlassen.

6

Der Genehmigungsvorbehalt beschränkt die Handlungsfähigkeit der Organe der SVA nach außen. Willenserklärungen eines Organs der SVA, die nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckt sind, binden die SVA nicht. Ob ein Ausgleich daraus entstehender vermögensrechtlicher Nachteile für Dritte im Wege des Schadenersatzrechts möglich ist, hängt von den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen idZ ab, zu denen auch Rechtswidrigkeitszusammenhang und Adäquanz gehören (1 Ob 13/93, 8 Ob 11/11t, s § 218).

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