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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 45 Persönliche Abgabenfreiheit

Souhrada

1

Wenn an einem Rechtsgeschäft neben einem SVT mehrere Personen beteiligt sind, kann diese Befreiung dazu führen, dass allf Gebühren etc vollständig von diesen zu übernehmen sind (SV-Slg 40.032). Die Bestimmung kann nicht extensiv interpretiert und auf Wohlfahrtsfonds, Krankenfürsorgeanstalten usw ausgedehnt werden (VwGH 93/13/0009), auch wenn durch diese vergleichbarer Versicherungsschutz geboten wird (§§ 5, 14a ff).

2

Zum KörperschaftsteuerG s die Definition in § 1 KStG, Betriebe gewerbl Art sind nur beschränkt von der KSt ausgenommen (vgl § 5 Z 12 KStG). Solche Betriebe (als Beispiel genannt ein Kaffeehaus), die von SVT geführt werden, sind für das Finanzrecht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln und damit auch körperschaftsteuerpflichtig (SV-Slg 4260, zu § 118 Abs 1 SV-ÜG 1953, VwGH 2277/53).

3

Zur Befreiung von der Umsatzsteuer s § 6 Abs 1 Z 7 UStG (Fried/Felix, Das „Umsatzsteuerproblem“ der österr SV, SozSi 1996, 764). Befreit sind (nur) Umsätze der SVT untereinander und an die Versicherten, nicht alle Umsätze. Die Umstellung in der USt-Situation der SV ab 1997 (von „echter“ auf „unechte“ Befreiung) war Anlass für die Schaffung des GSBG, mit welchem die - nicht nur der SV entstehenden - Mehrbelastungen aus nicht abziehbaren Vorsteuern (§ 12 UStG) ausgeglichen werden sollten (sog NAV). Nach dem GSBG wird als Basis des Ausgleichs ein Pauschalprozentsatz der „Krankenversicherungsaufwendungen“ festgelegt. Er beruht auf dem Verhältnis der bei allen SVT und dem HV angefallenen Vorsteuern und ihrer Relation zu den gesamten Ausgaben für die KV auf Basis der Daten eines bestimmten Jahres, nämlich 1995. Der Prozentsatz dient dem Zweck, die Vorsteuern in einem Anteil der (ursprünglichen) KV-Ausgaben darzustellen und damit an die künftige Entwicklung dieser Ausgaben (insoweit gleich einer Wertsicherungsklausel) anzubinden (VfSlg 19.102).

4

Frühere anderslautende E (zB VwGH 2005/17/0163) hinsichtlich der Berechnung der KV-Aufwendungen als Basis der Ausgleichszahlungen nach dem GSBG wurden vom VfGH 2010 nicht bestätigt (VfSlg 19.102). Für die Berechnungen ist nicht an die USt-rechtliche Relevanz anzuknüpfen, sondern an die SV-rechtl Best über die KV, was in der Erfolgsrechnung des SVT dargestellt wird (§ 444 ASVG, § 21 RechnVorschr SV). Bedenken gegen die Höhe des Prozentsatzes der Beihilfe gem § 1 Abs 1 der GSBG-V sowohl idF BGBl II 1997/56 als auch idF BGBl II 2003/498 bestehen nicht (VfSlg 19.102). Ob durch die Pauschalierung systemimmanente ungerechtfertigte Verzerrungen iSd „Ausgleichsfondserk“ des VfGH entstehen können, war in diesem Erk nicht zu behandeln (vgl Souhrada in Sonntag, ASVG § 447a Rz 7).

5

Soweit die SVA selbst Krankenanstalten betreibt (deren Rechtsträger ist), s § 6 Abs 1 Z 18 UStG.

6

Die USt-Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 7 UStG umfasst auch Leistungen iZm Standardprodukten (Anhang zu den EDV-Richtlinien REDV 2006, avsv 87/2006 idF 260/2011), Innovationsprojekten oder einer neuen Netzwerkstruktur mit Kompetenzzentren, Dienstleistungszentren etc. Hilfsgeschäfte einer eigenen Einrichtung eines SVT sind nach § 6 Abs 1 Z 18 UStG befreit (Rz 928 UStR 2000), Hilfsgeschäfte der SVT selbst nach § 6 Abs 1 Z 7 oder nach Z 26 leg cit (BMF 010219/0170-VI/4/2007).

7

Bei der ITSV GmbH (§ 12 ff REDV 2006) und der SVD, deren Gesellschafter die SVA ist, handelt es sich um Zusammenschlüsse iSd § 6 Abs 1 Z 28 UStG (Rz 1012 USt-RL). Diese Bestimmung ist auch Grundlage dafür, dass Leistungen an die SVA, soweit diese im Zusammenhang mit USt-pflichtigen Leistungen der SVA stehen, USt-pflichtig sind (Rz 1013 USt-RL, BMF 010219/0097-VI/9/2006). Es bestehen keine Bedenken seitens des BMF, dass § 6 Abs 1 Z 28 UStG bis zu deren Gesellschafterbeitritt auch auf Leistungen der ITSV an die PVA und die AUVA angewendet wird (BMF 010219/0438-VI/4/2007).

8

Zahlungen, die iZm der Übertragung von Aufgaben zB iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfolgen, wie Kostenersätze nach dem Finanzverfassungsrecht (§ 2 F-VG) oder „sonstige Mittel“ nach Art 120c Abs 2 B-VG sind nicht umsatzsteuerbar (zu einem sog „echten Zuschuss“, der kein Leistungsentgelt ist: BMF L 45/10-IV/9/97 unter Hinweis auf AÖF 1994/229 und 1995/87, früher § 6 Z 6 UStG 1972 idF Art I Z 5 AbgRÄG 1975, BGBl 1975/636).

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