GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Ausschluss der Rückforderung
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Die Rückforderung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn
durch die Entgegennahme der Beiträge eine Formalversicherung (§ 14) begründet wurde.
innerhalb des Zeitraumes der ungebührlichen Beitragsentrichtung eine Leistung erbracht wurde: Durch BGBl 1986/112 wurde im Gesetz klargestellt, dass der Ausschluss der Rückforderung für den gesamten Zeitraum gilt, somit für die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde (VwGH 96/08/0098). Die zuvor vom VwGH vertretene Ansicht, dass bei der Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge und der Prüfung der Frage des Leistungsbezuges von den einzelnen Beitragszeiträumen auszugehen sei (VwGH 81/08/0009), wurde als allen versicherungsrechtlichen Grundsätzen widersprechend qualifiziert, weil die Übernahme des Versicherungsrisikos für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen sei (in den Mat zum GSVG, 775 BlgNR, 16. GP, 4, wird diesbezüglich auf das ASVG, 774 BlgNR, 16. GP, 10, hingewiesen). Der Wortlaut „von Beiträgen zu einer Versicherung“ legt eine individuelle Bezugnahme auf jeden einzelnen Versicherungszweig nahe (so im Ergebnis VwGH 97/08/0171, zu § 41 Abs 3 GSVG).
nach dem Zeitraum der ungebührlichen Beitragsentrichtung eine Leistung zuerkannt worden ist, auf deren Bestand oder Ausmaß die Beiträge von Einfluss waren.
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Das Gesetz sieht keine Abwägung bezahlter Beiträge gegen erbrachte Leistungen vor. Einer Interpretation des vergleichbaren § 69 Abs 2 ASVG, wonach eine Rückforderung von Beiträgen nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Beiträge zu den vom SVT erbrachten Leistungen in einem nicht exorbitant erscheinenden Missverhältnis stünden, ist deshalb nicht zu folgen (VwGH 96/08/0098).
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Zu keiner Rückforderung soll es in jenen Fällen kommen, in denen die nicht geschuldeten Beiträge im Wissen um die Ungebührlichkeit ihrer Entrichtung bezahlt wurden (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, System 110/3; Kietaibl, Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit, ZAS 2006/26, 173 jeweils unter Berufung auf Krejci, Sozialversicherungsverhältnis, 263 f, wobei dessen tragende Begründung durch die 41. Nov zum ASVG/10. Nov zum GSVG und deren zeitlicher Ausdehnung des Rückforderungsausschlusses an Überzeugungskraft verloren hat). Diese Bezugnahme auf den Beweggrund für die ungebührliche Beitragsentrichtung kann insb in Anwendung des Abs 3 (vgl unten Rz 14) und für die Frage nach der Verzinsung der rückgeforderten Beitragszahlungen Sinn machen (vgl unten Rz 23). Der VwGH vertritt die Ansicht, dass auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge im Gesetz nicht abgestellt wird (VwGH 97/08/0625) und dass es im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gem § 69 Abs 1 ASVG nicht von Bedeutung ist, ob und aus welchen Gründen sich der Vers über die Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat (VwGH 97/08/0413; aM noch Aus der Praxis, SozSi 1982, 325, allerdings ohne Begründung). Es kommt auch nicht darauf an, wen das Verschulden an der Entrichtung der Beiträge trifft, weil § 69 ASVG und § 41 GSVG nicht darauf abstellen, ob die GKK/SVAgW und/oder der DG/Vers hätten erkennen können, dass die Beiträge zu Ungebühr vorgeschrieben bzw entrichtet wurden (VwGH 97/08/0535).