GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Selbständige nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 2a und 2b)
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Die Regelung wurde durch das BBG 2011 befristet bis eingeführt (§ 339 Abs 2), um für stark leistungseingeschränkte Versicherte einen speziellen Verweisungsschutz zu schaffen, die judizierte weite Verweisung auf den gesamten selbständigen und unselbständigen Arbeitsmarkt (s oben Rz 4) einzuschränken und eine sehr kleine Zahl von Härtefällen durch die bisherigen Verweisungen zu vermeiden (981 BlgNR 24. GP 207). Sie gilt für Stichtage ab (10 ObS 1/11m). Nötig ist neben der prekären gesundheitlichen Situation eine schlechte Arbeitsmarktprognose im Hinblick auf eine zumutbare Beschäftigung. Für Selbständige, die das 50. Lj vollendet haben, kommt die Regelung vor allem dann in Betracht, wenn die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (vgl oben Rz 17) nicht notwendig ist (vgl Ivansits/Weissensteiner, Die Härtefallregelung - Zugangserleichterung in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 [176 f]). Die Befristung der Neuregelung bedeutet nicht, dass die Leistung bis zu befristen wäre (OLG Linz 11 Rs 126/11w).
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Arbeitslos gemeldet iSd Abs 3a Z 2 bedeutet nicht, dass der PW arbeitssuchend gemeldet („vorgemerkt“) sein muss (OLG linz 11 Rs 117/11x ua). Bei anderer Auslegung könnte ein Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG infolge der Beantragung einer IP - mangels Arbeitsfähigkeit (vgl § 23 Abs 2 Z 1 AlVG) - allein nicht in die geforderten 12 Monate eingerechnet werden (vgl Ivansits/Weissensteiner, Die Härtefallregelung - Zugangserleichterung in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 [178 f], die zu Recht eine Klarstellung des Gesetzgebers fordern). Auch Selbständige können sich arbeitslos melden, unabhängig davon, ob sie die Option nach § 3 AlVG wahrgenommen haben. Sie fallen daher auch dann in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung, wenn sie von dieser Option nicht Gebrauch gemacht haben (offenbar teilw aA Ivansits/Weissensteiner aaO [179]).
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Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil iSd Abs 2a Z 4 werden in Abs 2b definiert. Die Definition beschreibt allerdings nicht das medizinische Leistungskalkül, sondern jene Tätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen. Um den Anspruchsvoraussetzungen zu genügen, darf der PW nur mehr in der Lage sein, die in Abs 3b umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszüben. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es genauer Feststellungen zum Anforderungsprofil sämtlicher dem PW noch möglicher Verweisungstätigkeiten (10 ObS 105/11f ua).
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Leichte Tätigkeiten sind solche, die mit einem (An-)heben von maximal 10kg und/oder Tragen von 5 kg verbunden sind (Ivansits/Weissensteiner aaO [177]; OLG Linz 11 Rs 117/11x).
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Zu durchschnittlichem Zeitdruck kommt es zB bei allen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei Büroarbeiten, bei denen kein (zeitweise) besonderer bzw überdurchschnittlicher Zeitdruck (zB termingebundene Fertigstellung, Kassarbeiten, Telefondienst) vorkommt (Ivansits/Weissensteiner aaO [177]).
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Vorwiegend in sitzender Haltung bedeutet eine sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit (Ivansits/Weissensteiner aaO [177]; OLG Linz 11 Rs 117/11x).
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Der in Abs 2b genannte Haltungswechsel hängt immer mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit zusammen. Er muss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein (zB Venenprobleme). Tätigkeiten, die durchgehendes Sitzen erfordern, fallen nicht darunter. Die genannten Autoren verstehen unter Haltungswechsel ein kurzes Aufstehen von 2 bis 4 Mal pro Stunde (ihnen folgend 10 ObS 119/11i ua). Schwierigkeiten bereitet die Interpretation der Wortfolge und/oder in diesem Zusammenhang: Das Wort „oder“ für die zweite Fallgruppe ist nicht als Alternative zu leichten Tätigkeiten oder zu Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck, sondern als Alternative zu vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübten Tätigkeiten zu verstehen. Es sind zwei Gruppen von Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil zu unterscheiden:
Leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zB Parkgaragenkassier).
Leichte körperliche Tätigkeiten, die vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals einen Haltungswechsel ermöglichen (zB Näherin).
Mit dieser Auslegung wird im Hinblick auf die unklare Gesetzeslage der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Regelung nur für eine sehr kleine Zahl sehr stark leistungseingeschränkter Versicherter schaffen zu wollen, sowie dem Zweck der Regelung (als „Härtefallregelung“) am ehesten Rechnung getragen (10 ObS 105/11f ua).
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Abs 2a Z 4 verlangt, dass eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für die Verweisungstätigkeit vorhanden ist. Anders als außerhalb dieser Sonderbestimmung (vgl oben Rz 7) kommt es zu einer konkreten Verweisung. Es geht aber nicht um eine nach Ablauf eines Jahres nach dem Stichtag festgestellte Nichtvermittlung oder Nichterlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die durch Sachverständige zu objektivierende Erwartung, dass es in dieser Zeit aussichtslos sein wird, einen erreichbaren Arbeitsplatz auf der Grundlage einer Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil zu erlangen (Ivansits/Weissensteiner aaO [178]).