GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Ins Erwerbsleben eingebrachte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
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Der OGH wendet die zu 1. dargestellten Grundsätze nicht nur auf eine vollständig bei Eintritt ins Erwerbsleben bestehende Arbeitsunfähigkeit an, sondern auch auf alle mitgebrachten Leidenszustände, auch wenn sie lediglich Beeinträchtigungen der AF auslösen. Einschränkungen des Leistungskalküls seien bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeit daher auszublenden, wie wenn sie nicht bestehen würden (10 ObS 62/87: nahezu seit Geburt einäugiger Schlosser).
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Dies hat bei Mitbringen einer psychischen Minderbegabung ins Erwerbsleben, Ausüben eines körperlich anfordernden Berufes und späterem Herabsinken der körperl Leistungsfähigkeit bei gleichgebliebener Minderbegabung zur Folge, dass der Versicherte auch auf leichtere körperl Tätigkeiten verwiesen werden kann, die er aufgrund seiner Minderbegabung zwar nicht ausüben kann (und nie konnte), was aufgrund des „Ausblendens“ jedoch keine Rolle spielt (10 ObS 26/96 - Hilfsarbeiter im Forstbetrieb; 10 ObS 88/99k - Büromaschinenmechaniker). Diese Rsp ist im Falle der Ausübung eines gelernten Berufes mit dem eingebrachten Handicap sachgerecht. Im letztgenannten Beispiel führt sie jedoch zur Verweisung auf Tätigkeiten, zu denen der PW nie geeignet war und die er gerade deshalb nie ergriffen hat. Insgesamt betrachtet ist seine AF auch herabgesunken!
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Ist die Erwerbsfähigkeit jedoch unabhängig von der eingebrachten Behinderung wd des Berufslebens aus anderen gesundheitl Gründen so herabgesunken, dass der PW keinem Beruf mehr nachgehen kann, so sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Invalidität erfüllt (10 ObS 294/99d).
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In 10 ObS 160/01d war der Sachverhalt zu beurteilen, dass die PW bei Eintritt ins Erwerbsleben noch einfache Band- und Sortierarbeiten leisten konnte, nicht jedoch Aufsichtstätigkeiten. Zum Stichtag konnte sie wg Verstärkung ihrer psychogenen Überlagerung auch Band- und Sortierarbeiten nicht mehr ausüben. Der OGH gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass es nicht zulässig sei, das Vorliegen von Invalidität damit zu verneinen, dass ein einzelner Teilbereich von möglichen Tätigkeiten herausgegriffen werde, den der Versicherte weder bei Eintritt ins Erwerbsleben noch bei Antragstellung verrichten konnte. Maßgebend sei vielmehr die entscheidende Beeinträchtigung der zuvor bestandenen AF wd des Erwerbslebens. Andernfalls wäre Invalidität immer ausgeschlossen, wenn sich zwar die AF wd des Berufslebens wesentlich verschlechtert habe, der AN aber bereits bei Eintritt in das Berufsleben nicht in der Lage war, eine bestimmte Verweisungstätigkeit auszuführen. Auch die streng gehandhabte „Ausblendungsjudikatur“ führt zu jenem Ergebnis, das der OGH in dieser Entscheidung vermeiden möchte.
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Auch in 10 ObS 342/01w erfolgte die Klarstellung, dass die Rsp zum Herabsinken nicht so zu verstehen sei, dass diejenigen einzelnen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, die die AF bei Eintritt in das Erwerbsleben zwar bereits herabsetzten, aber nicht ausschlossen, bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht zu lassen wären. Vielmehr sei entscheidend, ob der PW bei Eintritt ins Erwerbsleben arbeitsfähig gewesen sei und sich eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene AF im Laufe des Erwerbslebens verschlechtert habe. Auch diese Entscheidung scheint die oben dargestellte ältere Rsp-Linie zu relativieren.