GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Gegenstand der Rückforderung
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Zulässiger Gegenstand einer Rückforderung im Leistungsverhältnis sind sämtliche gewährten Geldleistungen (zB Pensionen, Kinderzuschüsse, Kostenzuschüsse) sowie der Aufwand für erbrachte Sachleistungen (zB ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege; so auch Pflegegebühren bei einem „Asylierungsfall“, insbesondere - zum Schutz des Vers - auch wenn der VT diese noch nicht der Krankenanstalt überwiesen hat; RS0083968; vgl unten Rz 31 sowie § 68 Rz 5).
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Bei Vorschüssen ist zu unterscheiden: Nach § 368 Abs 2 ASVG iVm § 194 ist der VT zur Bevorschussung verpflichtet, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und der Bescheid nicht fristgerecht erlassen werden kann; nur für solche Vorschüsse besteht die für den VT privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit nach § 71 Abs 1 Z 3 (zeitlich unbegrenzt, ohne Vorliegen eines Rückforderungstatbestands und ohne die Aufrechnungsbeschränkung des § 71 Abs 2; vgl § 71 Rz 20 ff); andere vom VT als Vorschuss bezeichnete Zahlungen können nur bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestands (va Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezuges, Rz 28 ff) und nicht erfolgter Verjährung rückgefordert und (unter Anwendung der Aufrechnungsbeschränkung des § 71 Abs 2) aufgerechnet werden.
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Das G spricht von der Rückforderung „zu Unrecht“ erbrachter Geldleistungen; dies ist im materiellen und nicht im formellen Sinn zu verstehen; es kommt also darauf an, ob die Erbringung der Leistung den ges Vorschriften entsprach; eine formelle Wiederaufnahme des ursprünglichen Gewährungsbescheids ist für die Rückforderung nicht erforderlich (RS0084340; zuletzt unter Hinweis auf Kritik in der Lehre offen lassend 10 ObS 104/07b; wiederum bestätigend 10 ObS 97/11d).