GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 16 Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
1
Die Mitgliedschaft beim Hauptverband ist gesetzlich festgelegt und vertraglich nicht gestaltbar, ein Kündigungs- oder Austrittsrecht ist nicht vorgesehen. Rechtsstellung und Aufgaben des HV s § 31 ASVG.
2
Die SVA ist nach § 31 Abs 6 ASVG an Beschlüsse des HV im Rahmen von dessen ges Wirkungskreis gebunden. Diese sind zwar ohne Transformation verbindlich (keine gleichlautenden Umsetzungsbeschlüsse notwendig, andernfalls wäre es möglich, die ges vorgesehene Verbindlichkeit zu unterlaufen), ersetzen aber ebenso wie bei Maßnahmen des Gesetzgebers oder Verfügungen der Aufsicht nicht die im Einzelfall notwendige interne Veranlassung (Budgetumschichtung, Ressourcenplanung). Die SVA-interne Umsetzung verbindl Beschlüsse ist nach jenen Regeln vorzunehmen, welche intern die Entscheidungsbefugnisse bestimmen (allf Delegierungen nach § 227a Abs 3). Mustersatzung und Musterkrankenordnung des HV (§ 455 Abs 2 und § 456 Abs 2 ASVG) sehen für die SVA keine verbindlichen Bestimmungen vor (§ 2 Abs 2 Z 2 jeweils MS 2011 und MKO 2011, avsv 105 und 106/2011). Bestimmungen der Mustergeschäftsordnungen (MGO) nach § 456a Abs 4 ASVG sind dann auch für die SVA verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt ist (§ 2 Abs 3 MGO für Vorstand, GenV und KontrollV; avsv 116, 117, 118/2005).
3
Die Verbindlichkeit von Beschlüssen des HV im Rahmen der ges Bestimmungen wird als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil es sich beim beschließenden Organ um ein demokratisch legitimiertes Organ der Selbstverwaltung handelt (Anlass war ein Beschluss der Trägerkonferenz, § 441d ASVG, VfSlg 17.023, 17.869, Ablehnung einer Beschwerde zu VfGH B 389/10). Der Wortlaut des G lässt keine andere Interpretation zu als jene einer unmittelbaren Verpflichtung der SVA aus einem Beschluss des HV. Beschlüsse des HV ersetzen jedoch keine Geschäftsführungsakte der SVA und können solche auch nicht aufheben (BMASK 22110/0026-II/A/3/2008; anders § 221 Abs 3 für die Aufsicht, welche ua für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen hat).
4
Der HV hat kein allgemeines Weisungsrecht gegenüber der SVA, sondern ist auf seine gesetzmäßigen Rechte beschränkt (Rebhahn, Finanzierungsverantwortung des Bundes für die Gesetzliche Krankenversicherung [2008], 61). Für den Fall, dass die Umsetzung eines verbindl HV-Beschlusses abgelehnt wird, s § 194 iVm § 416 ASVG (BMG 96117/0028-II/A/7/2011).
5
Beschlüsse nach § 31 Abs 6 ASVG müssen, um verbindlich zu werden, der SVA zugänglich werden. Für die SV-interne Verlautbarung der Beschlüsse besteht ein internes elektronisches Sitzungsverwaltungssystem (KOMFOR-Plattform), an das alle SVT über berechtigte Personen angeschlossen sind und über welches Sitzungsunterlagen, Beschlussinhalte und Protokolle den SVT zugänglich sind (vor dessen Einführung ergingen entspr Rundbriefe des HV). Die Repräsentanten der SVA in der Trägerkonferenz des HV sind keine Empfangsboten der SVA hinsichtlich von Beschlüssen der TK (und schon gar nicht des Verbandsvorstandes, § 441b, § 441f ASVG), weil ansonsten die Verbindlichkeit von Beschlüssen von den nicht immer steuerbaren Zufällen persönlicher Anwesenheit abhängig würde. Richtlinien des HV, die für die SVT verbindlich sind, werden im Internet unter www.avsv.at kundgemacht (§ 31 Abs 8, 9 und 9a ASVG).