GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Beispiele für konkrete Verweisungen
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In der Rechtsprechung wurden folgende Verweisungen als zulässig erachtet:
Einzelhandelskauffrau auf alle vergleichbaren Einzelhandelstätigkeiten (zB Tabaktrafikantin, Zeitschriftenhändlerin in einem Kiosk: 10 ObS 256/97p)
Handelsagent/Handelsvertreter auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO ergebenden Handelsberufe (10 ObS 252/98a)
Textilmarktfahrerin auf Textileinzelhändlerin (10 ObS 28/97h)
Obst- und Gemüsehändlerin auf Betrieb eines Süßwaren- oder Souvenirgeschäftes oder einer Parfumerie (10 ObS 248/98p)
Getränkegroßhändler auf Getränkekleinhandel (10 ObS 235/99b)
Trafikant auf Führung von Trafiken ohne Zeitungsverkauf oder von Lotto-Toto-Kollekturen (10 ObS 135/98w)
Verbundtrafikant auf Tabaktrafikant, auch wenn die Unmöglichkeit der Ausübung des Hauptgewerbes den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht (10 ObS 334/99m)
Gastwirt („künstlicher Bluter“) auf Tätigkeit in kleingastronomischen Betrieben, in denen nicht auch gekocht wird (10 ObS 70/00t)
Gastwirtin auf Geschäftsführerin eines größeren Cafés oder Café-Konditoreibetriebs, einer größeren Imbiss-Stube, eines Großbuffets, einer größeren Betriebskantine oder eines Selbstbedienungsres...