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OGH 18.08.1998, 10ObS252/98a

OGH 18.08.1998, 10ObS252/98a

Rechtssätze


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Norm
RS0086434
§ 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht.
Normen
GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
RS0086348
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.
Normen
GSVG §131c
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
RS0106511
Die Umstrukturierung des Betriebes eines Versicherten, etwa durch Betriebsverkleinerung, darf nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes führen. So wie aber einem Unselbständigen unter Umständen (§ 255 Abs 3 ASVG) ein Herabsinken seines Einkommens bis zur "Lohnhälfte" vom Gesetzgeber zugemutet wird, muss auch bei einem selbständig Erwerbstätigen jedenfalls eine gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf genommen werden.
Normen
RS0110574
Mangels Tätigkeitsschutzes ist ein Handelsagent keineswegs auf die Tätigkeit eines anderen Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und HonProf.Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau und OMR Ing.Dr.Gustav Liebhart (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr.Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 5/98d-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 43 Cgs 131/97w-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hierauf verwiesen werden kann. Die Ausführungen im Rechtsmittel stellen sich weitgehend als eine im Revisionsverfahren unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit unter Streßbedingungen vorwiegend im artverwandten Verweisungsberuf eines Handelsagenten für Hotelbedarfsartikel ohne Warenmanipulation dar. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen unterscheidet sich dieser Verweisungsberuf von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Handelsagent in seinem Einmannbetrieb nur dadurch, daß eben die Selbstzustellung bestellter Warenartikel, im Rahmen derer der Kläger Lasten bis zu 30 kg heben müßte, was ihm jedoch medizinisch nicht mehr zumutbar ist, wegfällt. Schon aus dieser Überlegung heraus bedurfte es daher seitens des Erstgerichtes keiner (zusätzlichen) Feststellungen über Art, Umfang und Struktur der Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten mit (so die bisherige Tätigkeit des Klägers) bzw ohne Warenmanipulation (so die Tätigkeit im zumutbaren Verweisungsberuf). Im Hinblick auf die hier (unstrittig) anzuwendende Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG kommt dem Kläger kein Tätigkeitsschutz zu (10 ObS 149/97b, 10 ObS 180/98p), sodaß er - im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls - auf alle einschlägigen Tätigkeiten verwiesen werden kann, welche im Grundsatz den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die allgemein für den Beruf eines solchen Handelsagenten notwendig sind. Dies kann aber für den von den Vorinstanzen bejahten und nach umfangreichen Beweiserhebungen (insbesondere mehrfacher Befassung berufskundlicher Sachverständiger) für zumutbar erachteten Verweisungsberuf nicht in Zweifel gezogen werden. Mangels Tätigkeitsschutzes ist hiebei der Kläger ohnedies keineswegs auf die Tätigkeit eines Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe (stRsp des Senates: zuletzt 10 ObS 10/98p und 10 ObS 180/98p, jeweils mwN).

Soweit der Kläger schließlich auch argumentiert, ihm wäre die Einstellung von Hilfskräften (offenbar gemeint zur Bewerkstelligung der bisher von ihm allein getätigten Warenzustellungen sowie Vornahme von Kundenbesuchen in seinem Heimatbundesland Kärnten und im angrenzenden Osttirol) nicht zumutbar, wird übersehen, daß ihm derartiges für die Verrichtung dieses Verweisungsberufes ohnedies nicht abverlangt wird; daß der Kläger hiebei unter Umständen auch eine gewisse Verschmälerung seiner früheren Einkommenssituation hinnehmen muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 10/122, 10 ObS 20/97g, 10 ObS 180/98p). Seine Ausführungen zu Streßvermeidungen im Berufsverkehr und Kundenbesuch übersehen, daß ihm nach den Feststellungen zum Leistungskalkül nur Arbeiten unter Streßbedingungen vergleichbar Akkordtätigkeiten sowie unter anhaltendem Terminstreß versagt sind. Termindruck, wie er normalerweise mit jeder Arbeit verbunden ist, und auch zeitweise sogar überdurchschnittlichem Termindruck ist der Kläger hingegen gewachsen.

Da der Kläger sohin nach den dargelegten Grundsätzen nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG ist, wurde sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00252.98A.0818.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-98262