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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Kriterien

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Erwerbsunfähig iS dieser Bestimmung ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allg Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (RS0085536), nicht nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes (RS0085556). Hiefür sind ausschließlich medizinische Gesichtspukte ausschlaggebend ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht (10 ObS 84/94). Bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewusst die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Waisenpension anders regelt (RS0085546). Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist (10 ObS 84/94). Es muss sich nicht um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd VF der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln (RS0085556).

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Ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetz...

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