GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ausbildung
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Die Vollendung des 27. Lebensjahres stellt eine absolute Altershöchstgrenze dar. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich um eine Grenze handelt, innerhalb der es im Regelfall ohne weiteres möglich ist, ein Studium zu absolvieren, auch wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird (10 ObS 107/08w).