GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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9. Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 9)
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Mit dem KSV-SG (BGBl I 2010/92) wurde - neben der Einrichtung eines Servicezentrums bei der SVA zur Unterstützung und Information aller Kunstschaffenden in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§§ 189 ff) - auch die Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (§ 22a K-SVFG) und eine entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem § 4 Abs 1 Z 9 für die Zeit des Ruhens geschaffen. Damit wird erreicht, dass Kunstschaffende die (an die Stelle eines Erwerbseinkommens tretenden) Leistungen aus der AlV beziehen können. Siehe dazu Aubauer/Thomas, Künstlersozialversicherung und arbeitsrechtliche Neuerungen, taxlex 2010, 444; Rath, KünstlerInnen-Servicezentrum - Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit, ASoK 2010, 383.