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I. Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (880 BlgNR 24. GP), hat im Wesentlichen folgende Hauptgesichtspunkte:
Änderungen im KJBG
In Umsetzung des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung soll das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf das vollendete 13. Lebensjahr angehoben werden (§ 5a Abs. 1 KJBG). Weiters sieht ein neu geschaffener § 30 Abs. 3 KJBG vor, dass nicht im Inland begangene Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG als an jenem Ort begangen gelten, an dem sie festgestellt wurden. Mit dieser Bestimmung soll die Verfolgung von Verstößen von ausländischen Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich auch hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen ermöglicht werden. Laut den Erläuterungen dazu soll in diesen Fällen die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten.
Änderungen im LAG
Gleich wie im KJBG erfolgt eine Anhebung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung auf das vollendete 13. Lebensjahr (§ 110 Abs. 3 und 3a LAG). Darüber hinaus soll ...