GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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7. Kleinstunternehmerregelung (Abs 1 Z 7)
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Mit wurde mit der 23. GSVG-Nov die sog Kleinstunternehmerregelung geschaffen. Angelehnt an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG kann für Einzelunternehmer, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind (Personen gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG), und Angehörige einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind (Personen gem § 2 Abs 2 FSVG; nicht darunter fallen „Wohnsitzärzte“), auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der KV und PV ermöglicht werden. Damit soll der Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit erleichtert werden (Gleitsmann, Neue Wege in die Selbständigkeit, ASoK 1998, 258; Höfle, Geringfügig tätige Gewerbetreibende, ASoK, 1998, 228). Nach den EB zu RV (1235 BlgNR 20. GP 21) hat sich die Arbeitswelt (...) auch bei den Selbständigen verändert. Eine sehr große Anzahl von Personen übt derzeit in geringem Umfang nebenbei selbständige Tätigkeiten aus, die der Gewerbeordnung unterliegen. Auf Grund des eher geringen Tätigkeitsumfanges stellen die dabei erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst dar und es wird keinesfalls der Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten. Es geht dabei vor allem u...