GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Wahlkind (Z 5)
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Zur Wahlkindschaft vgl § 179 ff ABGB. Die Voraussetzung für eine Anrechnung von Zeiten der Erziehung eines Wahlkindes als EZ ist auch dann, wenn sich das Kind bereits davor in Pflege der späteren Wahlmutter befand, erst mit der Adoption und nicht bereits mit der Geburt gegeben (RS0112984).