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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 106 Krankengeld

Schober

1

Gemäß dieser Bestimmung gebührt bei Bestand einer Zusatzversicherung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist dabei auf die faktisch bisherige Arbeitssituation des Versicherten in seinem Betrieb Bedacht zu nehmen (SVSlg 49.524). Im Gegensatz zu § 120 Z 2 ASVG enthält § 106 Abs 3 eine Definition des Begriffs Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Diese Definition übernimmt die Grundsätze, die von der Rsp zu diesem Begriff entwickelt wurden (dazu siehe näher Schober in Sonntag ASVG5, § 138 Rz 7 f). Vom Begriff Krankheit ist der des Gebrechens zu unterscheiden (dazu siehe näher § 93 Rz 5).

2

Bei den Leistungen aus der Zusatzversicherung gilt jene Beitragsgrundlage, die zu dem in Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt (4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) maßgebend war (SVSlg 38.905). Krankengeld gebührt in Höhe von 60 % der täglichen Beitragsgrundlage. Die tägliche Beitragsgrundlage wird ermittelt, indem die monatliche Beitragsgrundlage durch 30 geteilt wird.

3

§ 106 Abs 4 u...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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