GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Neben den LGF KA existiert eine Vielzahl von Spitälern, die über andere Vertragskonstruktionen mit der Sozialversicherung verbunden sind. Bei den hier in Rede stehende KA handelt es sich ausschließlich um solche, die stationäre Pflege anbieten; ambulante Krankenbehandlung etwa in Ambulatorien wird nicht im Rahmen der Anstaltspflege (§ 90 Abs 1 lit c), sondern im Bereich der ärztlichen Hilfe (§ 90 Abs 1 lit a) erbracht. Rechtsgrundlage für die Beziehungen zu derartigen Krankenanstalten ist somit § 193 GSVG iVm § 349 Abs 3 ASVG.