GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Verletzung der Meldevorschriften (Abs 1 dritter Fall)
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Gem § 20 haben die Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger „jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen“, jede Änderung des Wohnsitzes und insb bei einem Pensionsbezug jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und jede Änderung der Einkommenshöhe dem für die Leistungsgewährung zuständigen VT zu melden. Vgl auch die besonderen Meldepflichten bei Bezug einer AZ in § 155.
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Eine Meldepflichtverletzung kommt somit erst nach Zuerkennung der Leistung in Betracht.
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Auch bei diesem Rückforderungstatbestand ist eine Kausalität der Meldepflichtverletzung für den entstandenen Überbezug erforderlich („herbeigeführt“); ein Rückforderungsanspruch besteht daher auch erst ab dem Zeitpunkt der eingetretenen, aber nicht wahrgenommenen Meldepflicht (RS0083722).
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Für den Rückforderungsanspruch reicht die bereits leicht fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht aus (RS0083641). Grds kann sich der Meldepflichtige nicht auf Gesetzesunkenntnis (RS0083641 [T5]) oder darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen; vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, u...