Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Allgemeines

1

Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden – soweit sie sich decken – getilgt.

-2

In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-)Forderung des Aufrechnungsgegners. § 71 (im Wesentlichen gleichlautend § 103 ASVG) und zT auch die Rsp zum ASVG und GSVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.

3

Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung dem Grunde nach und in zweiter Stufe die zulässige Höhe der Aufrechnung zu beurteilen (10 ObS 245/98x). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufrechnung ist der Zeitpunkt der Zustellung des darüber ergangenen Bescheids maßgebend (10 ObS 119/01z, 10 ObS 304/97x; zur Bescheiderlassungspflicht und Bekämpfbarkeit s Rz 36 ff).

4

Zu einem Überbezug an Ausgleichszulage (infolge rückwirkender Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der PV) enthält § 153 Abs 4 eine besondere, neben den §§ 71 und 76 b...

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