Suchen Kontrast Hilfe
OGH 28.06.2001, 10ObS119/01z

OGH 28.06.2001, 10ObS119/01z

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0008715
Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung.
Norm
RS0085871
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
Normen
ASVG idF Steuerreformgesetz 2000 §103 Abs1 Z1
B-KUVG idF Steuerreformgesetz 2000 §44 Abs1 Z1
BSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §67 Abs1 Z1
GSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §71 Abs1 1 Z1
KO §12a Abs2
RS0115709
Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig.
Normen
RS0013254
Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen.
Normen
RS0110624
§ 103 Abs 2 ASVG schafft keine gleichheitswidrige und grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger.
Normen
RS0084114
Der über die Aufrechnung zu erlassende Bescheid kann gemäß § 2 ASGG durch Klage bei Gericht angefochten werden; die Bemerkung in der RV (zum ASVG 599 BlgNR 7 GP 49), die Rechtmäßigkeit und das Ausmaß der Aufrechnung seien im Verwaltungsrechtsweg (also nicht durch das Gericht) überprüfbar, steht mit dem Gesetzestext nicht im Einklang.
Norm
RS0110618
Mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers kann ein Sozialversicherungsträger nicht aufrechnen (SSV-NF 7/100).
Normen
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg
EWR-BVG Art7
IESG §1 Abs1. ASVG §103 Abs1 Z1
ASVG §271
RS0104320
Liegt der anspruchsauslösende Sachverhalt, aus dem der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ableitet, vor dem inländischen zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung EWG 1408/71, ist dieses auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Norm
RS0110619
Durch § 58 Abs 6 ASVG soll klargestellt werden, daß der "beitragseinhebende" Versicherungsträger jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger einhebt, nicht aus eigenem Recht geltend macht, sondern als Vertreter der begünstigten Stellen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bleibt der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt.
Normen
RS0013298
Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der Versicherungsfall bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl und Dr. Raimund Kabelka (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roman W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 221/00z-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cgs 44/00b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit S 2.029,44 bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 338,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Diese Bestimmung ist gemäß § 280 Abs 1 GSVG idF Art XIX Z 5 des Steuerreformgesetzes 2000 mit in Kraft getreten.

Bei Aufrechnung auf eine Geldleistung ist nach § 367 Abs 2 ASVG ein Bescheid zu erlassen, der nach ständiger Rechtsprechung durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (SSV-NF 3/66; 5/70 ua). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom sprach die beklagte Partei aus, dass von der Pension des Klägers ab Jänner 2000 ein Betrag von S 2.900,-- monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von S 314.086,03 zuzüglich Verzugszinsen aufgerechnet werde. Da die Erlassung bzw Zustellung dieses Bescheides erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 erfolgte, ist damit bereits die durch diese Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl SSV-NF 12/2). Es trifft zwar zu, dass nach § 5 ABGB nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, die Wirkungen einer Gesetzesänderung daher nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (SZ 69/251; WoBl 1998/54 ua). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen (oder alten) Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (SZ 69/186; 69/241; 71/118 ua). Diese Grundsätze gelten in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers, welche hier jedoch nach den Übergangsbestimmungen - auch nach der Auffassung des Revisionswerbers - nicht vorliegt. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Sachverhaltselement (Entstehen der Beitragsschulden) bereits Jahre vor der Gesetzesänderung verwirklicht wurde, hat sich der für die gegenständliche Aufrechnung maßgebliche Gesamttatbestand erst mit dem durch die Gesetzesänderung neu geschaffenen trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmung erstmals möglich gewordenen Aufrechnungsbegehren der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vollständig verwirklicht. Für die Beurteilung der Zulässigkeit dieses Aufrechnungsbegehrens ist daher, wie der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 12/2 in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung bzw Zustellung des darüber ergangenen Bescheides maßgebend (vgl auch die Entscheidungen RdA 1994/36 = SSV-NF 7/101 ua, wonach Gesetzesänderungen, die sich auf die Höhe des Krankengeldes auswirken, und die ohne Rückwirkungsanordnung während des Bezuges von Krankengeld eintreten, keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entfalten, sondern sich auf die Höhe des Krankengeldes ab ihrem Inkrafttreten auswirken sowie JBl 1999, 43 zum Schenkungspflichtteil bei Schenkung an ein außereheliches Kind).

Auch die vom Kläger gegen diese Rechtsänderung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach auch dem Schuldner ein Vertrauensschutz in bestehende Rechtslagen zuzubilligen sei und der Gesetzgeber dadurch einzelnen Gläubigergruppen ohne sachliche Rechtfertigung eine bevorzugte Gläubigerposition eingeräumt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 war eine Aufrechnung nur mit Beitragsforderungen des konkret leistungspflichtigen Versicherungsträgers zulässig (SSV-NF 7/100). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 392/98i näher dargelegt hat, bleibt ungeachtet des Umstandes, dass der Krankenversicherungsträger die Einhebung der Beiträge zur Sozialversicherung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt. Insoweit war daher nach der alten Rechtslage auch die für eine Aufrechnung grundsätzlich vorgesehene Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung aber auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG und 67 Abs 1 Z 1 BSVG. Auch in § 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll nach den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1766 BlgNR XX. GP, 81) eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Andernfalls würde es zu einer finanziellen Mehrbelastung der Träger der Krankenversicherung kommen bzw zu einer Mehrbelastung der Pensionsversicherungsträger, die zu einer Erhöhung des Bundesbeitrages führen würde. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 52 SGB I zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet (vgl Hauck, SGB I, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu § 52). Im Übrigen wurde, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die nunmehr trägerübergreifende Aufrechnungsbestimmung für den Versicherten weder eine neue Verbindlichkeit geschaffen noch seine Rechtsposition für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung verschlechtert, sondern es wurde für die einzelnen Sozialversicherungsträger nur die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger auch ohne die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung einbringlich zu machen. Die Revisionsausführungen des Klägers bieten auch keinen Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl SSV-NF 7/100, 12/85; 12/103; 10 ObS 392/98i mwN ua), wonach die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung auch idF der EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG bzw des wortgleichen § 71 Abs 2 GSVG nicht entgegenstehen, zumal auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht hat. Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (vgl SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i ua VfSlg 12.380). Damit besteht auch kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00119.01Z.0628.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-81650