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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Höherversicherung in der Pensionsversicherung

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Gem § 13 können sich Personen freiwillig höherversichern, die in der GSVG-Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, und dadurch eine Art „Zusatzpension“ (Rudda/Ficzko, Anm zu § 13) erwerben. Die Beiträge können vom Versicherten bis zur Höhe von sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (2012: EUR 8.460) selbst gewählt werden. Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. Die Bankverbindung lautet PSK-Konto Nr. 7689974 (Zahlungsvermerk: „Nur für Höherversicherung“).

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Die steuerliche Begünstigung liegt darin, dass die einbezahlten Beiträge nach dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen bis zu einem Viertel als Sonderausgaben absetzbar sind (Topfsonderausgaben, § 18 Abs 3 Z 2, vgl dazu UFS RV/0586-L/09).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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