GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Steuerliche Behandlung
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Zur steuerlichen Behandlung regelt Rz 243 LStR 2002 Folgendes: Wird bei Bezug einer ausländischen Rente iSd § 73a ASVG/§ 29a GSVG der für diese Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten bzw - bei zu geringer Höhe der inländischen Pension - gesondert vorgeschrieben, liegen ebenfalls Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 vor. Diese Werbungskosten stehen in Zusammenhang mit der ausländischen Rente und sind daher nicht beim inländischen Pensionsbezug zu berücksichtigen (vgl auch Shubshizky, Steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen, ASoK 2011, 362).